Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das deutsche Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, in der geläufigen Kurzfassung Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Ausbau von Energieversorgungsanlagen vorantreiben, die aus sich erneuernden (regenerativen) Quellen gespeist werden, die bei der Erzeugung keine Treibhausgase ausstoßen, insbesondere aus Wind- und Sonnenenergie. Es dient vorrangig dem Klimaschutz und gehört zu einer ganzen Reihe gesetzlicher Maßnahmen, mit denen gleichzeitig die Abhängigkeit von fossilen Energien wie beispielsweise Erdöl und auch von Energieimporten aus dem Raum außerhalb der EU verringert werden soll.
Die Änderung der Fördersätze für Solarstrom im EEG zum 1. April 2012
Der Bundestag hat am 29. März 2012 eine vorgezogene Reduzierung der EEG Photovoltaik Einspeisevergütung um bis zu 32% zum 1. April 2012 beschlossen. Ziel der Bundesregierung ist es die Kosten der Solarstromförderung zu senken, die jährliche Zubaumenge der Photovoltaik in den nächsten Jahren zu reduzieren und zugleich die Marktintegration der Erneuerbaren Energien voranzutreiben.
Download EEG 2012
Die neuen Fördersätze ab 1. April 2012 im Detail
Es gibt für Dachanlagen nur 3 Größenklassen mit jeweils unterschiedlich hoher Vergütung: Größe der Dachanlage Vergütung bisher in ct/kWh Vergütung ab 1. April 2012 in ct/kWh
bis 10 kWp 24,43 19,50
10 kWp bis 1 MWp 21,98 16,50
1 MWp bis 10 MWp 18,33 13,50
Freilandanlagen erhalten eine einheitliche Vergütung von 13,50 statt bisher 17,94 ct/kWh. Die Vergütung entfällt vollständig für Photovoltaikanlagen mit einer Größe über 10 MWp.
Die Ausnahmen
Die sogenannte Marktintegration des Solarstroms soll mit folgender Regelung gelingen: Bei kleinen Dachanlagen (bis 10 kWp) werden nur noch 80% des Stroms über das EEG vergütet, bei mittelgroßen Anlagen (von 10 kWp bis 1 MWp) 90%. Die restlichen 20 bzw. 10% der erzeugten Solarstrommenge können entweder selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Für einen durchschnittlichen Haushalt ist ein Eigenverbrauchsanteil von 20% realistisch und lohnt sich bereits jetzt. Der Anlagenbetreiber spart die Kosten für den Haushaltsstrompreis in Höhe von ca. 23 ct/kWh, das ist attraktiver als die EEG-Vergütung in Höhe von 19,5 ct/kWh. Bei großen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1 MWp werden weiterhin 100% der eingespeisten Strommenge vergütet. Freiflächenanlagen bis 10 MW werden ebenfalls zu 100% vergütet. Das Marktintegrationsmodell wird damit auf Anlagen beschränkt, für die ein Eigenverbrauch oder eine Direktvermarktung sinnvoll möglich sind. Die Bundesregierung hat angekündigt ihre Aktivitäten im Bereich der Erforschung von Speichertechnologien zu intensiveren und Vorschläge für Programme zur Speicherförderung zu erarbeiten, jedoch keine konkreten Vorschläge gemacht.
Der bisherige atmende Deckel wird weiterentwickelt
Die Degression der Einspeisevergütung wird ab dem 1. Mai 2012 von jährlichen auf monatliche Schritte umgestellt. Damit sollen Vorzieheffekte vermieden werden. Die Basisdegression beträgt 1% pro Monat und damit (abgezinst) 11,4% im Jahr. Die monatliche Degression erhöht sich, wenn der Zielkorridor pro Jahr überschritten wird und beträgt maximal 2,8% im Monat bzw. 29% im Jahr, wenn mehr als 7.500 Megawatt im Jahr installiert werden. Im Gegensatz zum bisherigen "atmenden Deckel", der selbst bei stagnierendem Ausbau eine Verringerung der Vergütungssätze vorsah, wird beim neuen „atmenden Deckel“ bei deutlicher Unterschreitung des Zielkorridors die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze sogar erhöht. Der Zielkorridor für den weiteren Zubau von geförderten PV-Anlagen wurde wie folgt festgelegt:
• für die Jahre 2012 und 2013: jeweils 2500 bis 3500 Megawatt,
• für das Jahr 2014: 2100 bis 3100 Megawatt,
• für das Jahr 2015: 1700 bis 2700 Megawatt,
• für das Jahr 2016: 1300 bis 2300 Megawatt und
• für das Jahr 2017: 900 bis 1900 Megawatt.
Wie werden die Vergütungssätze nach dem 1. April 2012 gestaltet?
Zwischen Mai und Oktober dieses Jahres wird die Förderung um jeweils ein Prozent im Vergleich zum Vormonat gekürzt. Ab November 2012 soll die Kürzung dann nach dem Prinzip des „atmenden Deckels“ vom monatlichen Zubau neuer Anlagen abhängig gemacht werden. Wenn die Summe der installierten Leistung zwischen Juli und September 2012, multipliziert mit dem Faktor 4, den Zielkorridor überschreitet, erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 die monatliche Vergütungsabsenkung:
• bei 3500 – 4500 Megawatt auf 1,4 %
• bei 4500 – 5500 Megawatt auf 1,8 %
• bei 5500 – 6500 Megawatt auf 2,2 %
• bei 6500 – 7500 Megawatt auf 2,5 %
• Bei mehr als 7500 Megawatt auf 2,8 %
Umgekehrt verringert sie die Vergütungsreduktion, wenn der jährliche Zielkorridor unterschritten wird:
• Bei 2000 – 2500 Megawatt auf 0,75 %
• Bei 1500 – 2000 Megawatt auf 0,5 %
• Bei 1000 – 1500 Megawatt auf 0 %
• Bei 0 – 1000 Megawatt Erhöhung der Vergütung nur im November um 1,5%.
Bei Erreichen des Zielkorridors (2500 - 3500 Megawatt in 2012 und 2013) beträgt die Reduktion 1 % zum Vormonat.
Genauso wird in den folgenden Monaten vorgegangen. Alle 3 Monate wird die zugebaute Photovoltaik-Leistung mit dem Zielkorridor abgeglichen und daraus die Vergütungsreduktion (bzw. Erhöhung im letzten der 3 Monate) abgeleitet. Die Betrachtungszeiträume werden aber nicht bei einem Umfang von drei Monaten belassen. Um saisonale Effekte entgegen zu wirken, werden Sie von 3 Monaten (Juli – September 2012) auf 6 (Juli – Dezember 2012) und dann 9 (Juli 2012 – März 2013) Monate erweitert. Ab 31. Juli 2013 ist der Betrachtungszeitraum dann immer 12 Monate lang. Für die Veröffentlichung der Zubauzahlen ist weiterhin die Bundesnetzagentur zuständig. Mit all diesen Maßnahmen soll das langfristige Ziel von 52 Gigawatt installierter Photovoltaik-Leistung in Deutschland bis 2020 erreicht werden. Das bedeutet für die Solarenergie im Jahre 2020 einen Anteil von rd. 8% am deutschen Strommix ausmachen würde
Quellen:
BMU und Bundestag.de 30.03.2012
http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/pressemitteilungen/pm/48510.php
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/8877
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/088/1708877.pdf
http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/details.jsp?wp=17&number=172
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. Ausschuss http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/091/1709152.pdf
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38373954_kw13_sp_erneuerbare_energien/index.html
Die Neuerungen im EEG ab dem 01. Januar 2009:
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 als Nachfolgegesetz des EEG 2000 und 2004 wird zum 01.01.2009 in Kraft treten und mit seinen mehr als 60 Paragraphen auch bei der Photovoltaik einiges ändern. Im wesentlichen erstrecken sich diese auf:
- weitere Anschlussvoraussetzungen bei PV-Anlagen größer 100kW
- neue Regelungen zur Begrenzung der Einspeiseleistung mit flankierenden Entschädigungs-ansprüchen für die Betreiber
- neue Regelungen zum Leistungsbegriff bei der Ermittlung der Vergütungshöhe
- neue Vergütungssätze mit neuen Degressionen in den nächsten Jahren
- Neureglung zum Thema Eigenverbrauch
Darüber hinaus kommen noch weitere Regelwerke zur Klärung besonderer Situationen hinzu.
Die neuen Vergütungssätze und Degressionen können Sie einsehen.
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Prinzip
Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen.
Der zuständige Netzbetreiber ist zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet.
Die entstandenen Mehrkosten, d.h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und auf den Energiepreis aufgeschlagen, also von allen Stromabnehmern getragen.
Kosten
Die Mehrkosten betragen nach Zahlen des BMU [1] derzeit 2,4 Mrd. € pro Jahr (2005, geschätzt), Prognose für 2006: 2,6 Mrd €. Der Verband der Netzbetreiber (VDN) gibt 2,7 Mrd € (2005) an.
Umgerechnet auf den Gesamtstromverbrauch ergibt sich im Mittel ein Kostenaufschlag von 0,44 Cent pro Kilowattstunde (2005 nach BMU-Zahlen).
Den Kosten stehen vermiedene Externe Kosten der konventionellen Energieträger gegenüber, die das BMU mit minimal 0,9 Mrd € (2005) beziffert.
In den kommenden Jahren ist ein Kostenanstieg durch den weiteren Ausbau geförderter Anlagen zu erwarten. Andererseits wirkt die Degression dem Kostenanstieg entgegen, ebenso der allgemeine Preisanstieg für konventionell erzeugten Strom, der die Preisdifferenz zwischen erneuerbar und konventionell erzeugtem Strom zusätzlich verringert.
Längerfristig ist zu erwarten, dass sich Vergütungssätze und Marktpreise einander stark annähern und die Kosten wieder fallen; letztendlich sollen die Erneuerbaren Energien ohne Förderung wirtschaftlich werden.
Vorgeschichte
Stromeinspeisungsgesetz (1991)
Vorläufer dieses Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633)). Die Einspeisung wurde hervorgehoben, weil Strom aus erneuerbaren Energien - mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft - nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen von den großen Stromerzeugern der Zugang zu dem ihnen gehörenden Verbundnetz verweigert oder stark erschwert wurde. Das Gesetz verpflichtete sie zur Einspeisung in dieses Verbundnetz und sicherte den Erzeugern gewinnbringende Vergütungen zu.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000)
Am 1. April 2000 wurde das Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) ersetzt. Dabei wurden die geothermisch erzeugte Energie einbezogen und die Förderung neben einer generellen Absenkung auf kleinere Anlagen konzentriert, um ihren Charakter als Anschubförderung zu erhalten. Es erfuhr zum Jahreswechsel 2003/2004 eine Änderung, in der die Förderung der Photovoltaik dem Auslaufen des 100.000-Dächer-Programms angepasst wurde.
Beide Gesetze haben die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien in Deutschland entscheidend gefördert.
Die novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuss, bei der die Union eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Wesentliche Punkte der novellierten Fassung betreffen die Höhe der Fördersätze sowie die bessere juristische Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber den örtlichen Netzbetreibern (u.a. Wegfall der Vertragspflicht).
Vergütungssätze
nach dem EEG vom 1. August 2004, entspricht weitgehend dem Vorschaltgesetz seit dem 1. Januar 2004
Die angegebenen Vergütungssätze gelten soweit nicht anders angegeben für im Jahr 2004 in Betrieb genommene Anlagen. Für spätere Jahre müssen die Degressionssätze entsprechend berücksichtigt werden.
Photovoltaikanlagen
Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2004 [2005/2006] installiert werden:
generell, z.B. auf Freiflächen, 45,7 [43,4/40,6] Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh), auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bis einschließlich 30 kWp 57,4 [54,53/51,80] Cent/kWh, auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 30 kWp 54,6 [51,87/49,28] Cent/kWh und auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ab 100 kWp 54,0 [51,30/48,74] Cent/kWh. Die Vergütung erfolgt anteilig: Bei einer Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 40 kW wird für 30 kW eine Vergütung von 57,4 [54,53/51,80] Cent/kWh gezahlt, für die restlichen 10 kW werden 54,6 [51,87/49,28] Cent/kWh gezahlt.
Die neuen Vergütungssätze ab 01. Januar 2009 finden Sie hier:(Beispielrechnung mit den Vergütungssätzen aus dem Jahr 2006
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die nach dem Jahr 2004 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils 5 Prozent pro Jahr (für Freiflächenanlagen ab 2006 um 6,5 Prozent), gemessen an den Werten von 2004, bleibt dann aber für die Anlage über 20 Jahre konstant. Eine Anfang 2006 installierte 4 kWp Dachanlage, die durchschnittlich pro Jahr 4.000 kWh Strom liefert erwirtschaftet somit 21 Jahre * 0,518 €/kWh * 4.000 kWh/Jahr = 43.512 €. Für Solaranlagen werden zudem günstige Kredite mit 2,6% angeboten wodurch kein Eigenkapital für die Anlagenkosten eingesetzt werden muß.
Bei Fassadenanlagen (genauer: Anlagen, die nicht auf dem Dach oder als Dach eines Gebäudes angebracht sind und einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes bilden) gibt es 5 Cent/kWh zusätzlich, da mit einem geringeren Ertrag zu rechnen ist als bei Dachanlagen. Der Gesetzgeber will damit einerseits PV-Module als Gestaltungselement für Architekten und Bauherren interessanter machen. Andererseits haben die sichtbaren Fassaden-PV-Anlagen einen stärkeren Multiplikatoreneffekt als Dachanlagen, da sie stärker im Blickfeld der Betrachter liegen. Fassadenanlagen fungieren hervorragend als Image-Funktion für den Architekten: sie vermitteln das Bekenntnis des Architekten und Gebäudenutzers zu erneuerbaren Energien.
Eine Fassadenanlage darf nicht nachträglich von außen auf die Fassade oder einen Balkon angebracht werden, um die für Fassaden erhöhte Vergütung zu erhalten, da sie so nicht der Forderung entspricht, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zu sein. Eine solche Anlage wird als normale Gebäudeanlage vergütet.
Windenergie
Die Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen beträgt 5,5 Cent/kWh. Für einen Zeitraum von wenigstens 5 Jahren erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent/kWh bei Windenergieanlagen, die einen Ertrag von mehr als 150 % des Referenzertrags erzielen (die also an windreichen Standorten stehen). Bei Anlagen mit einem geringeren Ertrag verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um 2 Monate je 0,75 % Minderertrag im Vergleich zu den 150 % Referenzertrag. Eine Windenergieanlage, die beispielsweise 120 % des Referenzertrages erzielt, erhält demnach 5 Jahre + 40 × 2 Monate = 11 Jahre 8 Monate die erhöhte Vergütung.
In jedem Folgejahr vermindert sich die Mindestvergütung für neu installierte Anlagen um jeweils 2 % im Vergleich zum Vorjahr. Damit soll ein Anreiz zu technischer Weiterentwicklung gegeben und eine zeitlich unbegrenzte Förderung von Windenergieanlagen (und anderen Quellen regenerativer Energie) verhindert werden.
Für Strom aus Windenergieanlagen im Meer ("off-shore") gelten abweichende Regeln.
Eine neue Bedingung der novellierten Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 ist die Tatsache, dass die Netzbetreiber nicht verpflichtet sind, Strom aus Windenergieanlagen zu vergüten, deren Ertrag niedriger liegt als 60 Prozent des Referenzertrages. Damit soll erreicht werden, dass Windenergieanlagen nur an "windhöffigen", ertragreichen Standorten errichtet werden.
Wasserkraft
Die Mindestvergütung für Strom aus Wasserkraft beträgt:
für Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt (kW) 9,67 Cent/kWh (ab 2008 mit Einschränkungen),
für Anlagen von 500 KW bis einschließlich 5 Megawatt (MW) 6,65 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 30 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 30. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2034 für eine 2004er Anlage). Die Vergütung für neu in Betrieb gegangene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Im Bereich von 5 MW bis einschließlich 150 MW werden nur Anlagen gefördert, bei denen durch eine Erneuerung eine Leistungserhöhung von mindestens 15 Prozent erzielt wurde und ökologische Kriterien erfüllt werden. Die Vergütung wird dann nur für den durch die Erneuerung zusätzlich erzeugten Strom gezahlt und beträgt für eine Leistungserhöhung
- bis einschließlich 500 KW: 7,67 Cent/kWh
- bis einschließlich 10 MW: 6,65 Cent/kWh
- bis einschließlich 20 MW: 6,10 Cent/kWh
- bis einschließlich 50 MW: 4,56 Cent/kWh
- ab 50 MW: 3,70 Cent/kWh.
Diese Regelung gilt auch für neu eingebaute Wasserkraftwerke an bestehenden Staustufen oder Wehranlagen.
Die Vergütung für eine Anlage bleibt über 15 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 15. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt. Die Vergütung für neu hinzugekommene Anlagen sinkt jedes Jahr um 1 Prozent des Vorjahreswertes.
Geothermie
Die Mindestvergütung beträgt für Strom aus Geothermieanlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert werden:
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt (MW) 15 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh),
bis einschließlich einer Leistung von 10 MW 14 Cent/kWh,
bis einschließlich einer Leistung von 20 MW 8,95 Cent/kWh,
ab einer Leistung von 20 MW 7,16 Cent/kWh.
Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgenden Jahres gezahlt (also bis 31. Dezember 2024 für eine 2004er Anlage). Für Neuanlagen, die ab dem Jahr 2010 installiert werden, sinkt der Vergütungssatz um jeweils ein Prozent, gemessen an den jetzigen Werten, bleibt dann aber ebenfalls über 20 Jahre konstant.
Die Bedingungen der veralteten Ausgabe
Für Strom aus Photovoltaik-Anlagen ist ab 2002 eine Vergütung in Höhe von mindestens 48,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Auf Grund der im EEG vorgesehenen Degression der Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird ab dem 1. Januar 2002 jährlich um fünf Prozent weniger für neu zu errichtende Anlagen vergütet. Zusätzlich war die geförderte Leistung auf 350MWp beschränkt, d. h. nach dem Jahr, in dem die insgesamt in Deutschland installierte Leistung diesen Wert überstieg, wurde für Neuanlagen keine Vergütung mehr gezahlt. Die Summe von 350 MWp ergab sich aus den 300MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden, sowie dem Anfangsbestand von 50 MWp.
Die 350 MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, d. h. ab 2004 wäre keine Vergütung mehr gezahlt worden. Da sich die Novelle des EEG verzögerte, drohte ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt. Um dem zu begegnen wurde am 22. Dezember 2003 wurden schließlich im 2. Gesetz zur Änderung des EEG (das sog. Photovoltaik-Vorschaltgesetz) die Änderungen aus der noch in Arbeit befindlichen EEG-Novelle vorgezogen.
Die Vergütungssätze im Überblick:
Strom aus Windkraft zwischen 6,19 Cent und 9,10 Cent/kWh
Strom aus Photovoltaik-Anlagen
für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh
für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh
Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh (Ausnahme: Pumpspeicherkraftwerke)
Strom aus Biomasse zwischen 8,70 Cent und 10,23 Cent/kWh
Strom aus Geothermie zwischen 7,16 Cent und 8,95 Cent/kWh
Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt:
Für Strom aus Windkraft um 1,5 %
Für Strom aus Sonnenenergie um 5 %
Für Strom aus Biomasse um 1 %
Interessensvertretungen Deutschland
Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) e.V.
Stralauer Platz 34
10243 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 29 777 88-0
Fax: +49 (0) 30 / 29 777 88-99
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS)
Augustenstr. 79
80333 München
Tel.: +49 (0) 89 / 52 40 71
Fax: +49 (0) 89 / 52 16 68





